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NotVO NRW

§ 12 Berechnung von Zeiten im Anwärterdienst

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NotVO%20NRW/12#abs-1 (1) Dienstunterbrechungen infolge von Dienstunfähigkeit bleiben bei der Berechnung der Dauer des Anwärterdienstes (§ 5a Satz 1 der Bundesnotarordnung) bis zu einem Umfang von jährlich 30 Tagen unberücksichtigt. Sollen darüber hinausgehende Zeiten einer Dienstunfähigkeit unberücksichtigt bleiben, ist vor einer Entscheidung die Rheinische Notarkammer anzuhören.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NotVO%20NRW/12#abs-2 (2) Ausfallzeiten aufgrund der §§ 3 und 6 des Mutterschutzgesetzes vom 23. Mai 2017 (BGBl. I S. 1228), das durch Artikel 57 Absatz 8 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2652) geändert worden ist, bleiben bei der Berechnung der Dauer des Anwärterdienstes im Sinne des § 5a Satz 1 der Bundesnotarordnung in vollem Umfang unberücksichtigt. Beschäftigungsverbote nach § 16 des Mutterschutzgesetzes gelten als Dienstunfähigkeit im Sinne von Absatz 1.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NotVO%20NRW/12#abs-3 (3) Sonderurlaub bleibt bei der Berechnung der Dauer des Anwärterdienstes (§ 5a Satz 1 der Bundesnotarordnung) bis zu einem Umfang von jährlich zwei Wochen unberücksichtigt. Soll darüber hinausgehender Sonderurlaub unberücksichtigt bleiben, ist vor einer Entscheidung die Rheinische Notarkammer anzuhören.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NotVO%20NRW/12#abs-4 (4) Eine Teilzeitbeschäftigung wird bei der Berechnung der Mindestanwärterdienstzeit (§ 5a Satz 1 der Bundesnotarordnung) im Verhältnis der bewilligten zur regelmäßigen Dienstzeit berücksichtigt. Im Übrigen zählen bei der Berechnung der Dienstzeit Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit im vollen Umfang; ist eine Teilzeitbeschäftigung mit weniger als der Hälfte der regelmäßigen Dienstzeit bewilligt worden, wird die Teilzeitbeschäftigung entsprechend ihrem Verhältnis zur hälftigen Beschäftigung angerechnet.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/NotVO%20NRW/12#abs-5 (5) Auf die Dauer des nach § 6 Absatz 2 Satz 1 der Bundesnotarordnung zu berücksichtigenden Anwärterdienstes werden angerechnet:

1. Zeiten, in denen Wehr- oder Ersatzdienst geleistet wurde; eine Anrechnung findet nur statt, wenn der Zeitraum zwischen Beendigung der Ausbildung und Eingang der erfolgreichen Bewerbung um Übernahme in den Anwärterdienst nicht mehr als drei Jahre beträgt oder die Anwärterzeit durch den Wehr- oder Ersatzdienst unterbrochen wird; fallen in den in Satz 2 genannten Zeitraum Zeiten, die nach diesem Absatz anrechenbar sind, verlängert sich dieser Zeitraum entsprechend,

2. Ausfallzeiten, für die die §§ 3 und 6 des Mutterschutzgesetzes ein Beschäftigungsverbot vorsehen und

3. Zeiten der Beurlaubung wegen der Inanspruchnahme von Elternzeit, Pflegezeit und Familienpflegezeit.

§ 11 § 13